Bruno Dey wurde zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er muss nicht die Verfahrenskosten tragen, aber die Kosten seines Anwalts. Er ist wegen Beihilfe zum Mord in 5232 Fällen schuldig und wegen versuchten Mordes in einem Fall.
Bruno Dey zeigte keine sichtbaren Reaktionen und auch bei seinen Verwandten, die zu siebt gekommen waren, fiel uns nichts dergleichen auf.
Dann verlas die Richterin Meier-Göring die Begründung des Gerichts. Das Verfahren sei schwierig und habe sie auch außerhalb des Gerichtssaales verfolgt. Am meisten habe es aber den Nebenklägern abverlangt. Diese mussten „Schweres“ hervorholen, mussten es wiederholen aus Pflichtgefühl, für die Menschenwürde, die Mitmenschlichkeit und nachfolgende Generationen.
Dann gestand sie Bruno Dey zu, dass er Eindrücke in seine Wahrnehmung gab, sich den Nebenklägern stellte und zuhörte; woher aber Bruno Deys Pflichtgefühl komme, blieb für das Gericht unklar. Dey habe seine Schuld nicht erkannt und sich nur als Beobachter gesehen, nicht als „Gehilfe dieser Hölle“. Das Gericht erkenne seine Entschuldigung an, aber es bleibe unklar, wofür er sich entschuldige, aber vielleicht habe er sich in diesem Verfahren seiner Schuld angenähert. Meier-Göring beschrieb nun Beobachtungen einiger Zeugen, den Hunger, die Krankheiten, die Grausamkeit. Unter dieser Entmenschlichung der Opfer litt Bruno Dey aber nicht, er „vergaß seine Menschlichkeit und sein Gewissen“. Er fand den Dienst sogar eintönig und gewöhnte sich an den Anblick der Verbrechen.
„Ganz normale Menschen in Deutschland haben das ganz normalen Menschen angetan – wegen eines Befehls.“ Befehle wie diese dürfen nicht befolgt werden, dagegen müsse man sich stellen, auch wenn es das eigene Leben gefährdet. „Es war falsch und ein furchtbares Unrecht. Sie hätten nicht mitmachen dürfen. Sie hätten sich entziehen müssen.“
Bruno Dey müsse bestraft werden und wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass normale Menschen so etwas tun konnten, denn Millionen Deutsche taten es (!), aus Gleichgültigkeit, aufgrund eines Befehls, aus Gewissenlosigkeit. Meier-Göring flocht nun eine Polemik gegen die Floskel „Rädchen in der Maschinerie“ ein. Es seien Menschen gewesen, die die Morde durchführten und der Begriff „Maschinerie“ erleichtere das Wegschieben von Verantwortung. Meier-Göring rief auf: „Wehret den Anfängen, seid wachsam, denkt selbst und hinterfragt, wo euch Unrecht und Mord befohlen wird – auch wenn der Preis die eigene Sicherheit ist.“ Wer sich wie Dey verhalte, müsse mit einer Anklage rechnen.
Meier-Göring ging nun auf die späte Anklage ein, denn 1982 wäre die Strafe für Dey höher ausgefallen. Das Urteil gegen Dey verdanke sich den Nebenklägern, denn durch deren Schilderungen habe das Gericht verstanden, dass „für Juden und Osteuropäer der erste Tag in Stutthof der Beginn eines grausamen Sterbens war“, denn sie galten als „Untermenschen“. Diese Erkenntnis habe das Urteil beeinflusst und es gehe über die bisherige Rechtsprechung hinaus. Meier-Göring sprach nun nochmals Dey an und äußerte ihr Unverständnis, dass er, obwohl er in der Vorzeigekompanie unter Reddig war, behaupte, bei ihm seien keine Nazis gewesen.
Nun ging sie auf die Strafhöhe ein. Dass Dey jung und beeinflussbar war, sei strafmindernd. Allerdings habe Dey nicht erkennen lassen, dass er unter dem Anblick der Grausamkeiten litt oder einen Gewissenskonflikt ausgetragen habe. Dey habe daher nicht nach einem Ausweg gesucht, denn: „Sie litten nicht in Stutthof.“ Da er keinen Gewissenskonflikt erkennen lasse, könne er sich auch nicht auf einen Befehlsnotstand berufen. Vielmehr sei auch bei seiner Aussage, dass ihm die Opfer leid getan hätten, keine echte Gefühlsregung erkennbar gewesen. Und er habe sein Gewissen nicht „angestrengt“. Seine Verweis auf Befehle sei falsch, weil dann jeder die Schuld auf die höhere Ebene schiebe, wo doch auch im Militärstrafbuch stand, dass verbrecherische Befehle abzulehnen seien. Und Dey hätte auch seine Rolle auf dem Turm als Teil des Unrechts erkennen müssen. Die Wachleute „standen Schmiere“. Stutthof sei von einem Arbeitslager zu einem Vernichtungslager geworden, das habe Dey sehen können angesichts der Leichen, der Leichenverbrennung usw.. Daher sei Dey der Beihilfe zum Mord an 5000 jüdischen Frauen schuldig. Er sei nur für einen Fall versuchten Mordes zu verurteilen, denn die Nebenklägerin blieb bis Anfang Mai in Stutthof – dagegen sei in den Fällen, wo die Anwesenheitsdauer im Hauptlager bei den Nebenklägern nicht feststellbar oder zu kurz war, keine Strafe wegen versuchten Mordes auszusprechen. In zwei Fällen müsse Dey zusätzlich verurteilt werden, nämlich bei zwei männlichen Nebenklägern. Leider sei diese Schuld nur unzureichend klärbar aufgrund des späten Prozesses, dies sei eine neue Schuld Deutschlands den Opfern gegenüber.
Meier-Göring ging auch aufgrund Deys Aussage davon aus, dass er von den Gasmorden wusste. Und auch die Morde in der Genickschussanlage habe er beobachtet, sonst hätte er von diesem Ereignis nicht vor Gericht gesprochen.
Abschließend wurde die Strafzumessung begründet. Im Jugendstrafrecht existiere ein eigener Strafrahmen. Und Dey müsse als Jugendlicher bestraft werden, sein Entwicklungsstand sei zu berücksichtigen. Dey habe zwar sein Gewissen nicht befragt, aber er sei auch in eine „menschlich schwere Aufgabe“ gestellt worden. Dey habe Beihilfe zu einem beispiellosen Verbrechen geleistet und sei daher zu zwei Jahren Strafe zu verurteilen. Würde man Dey die Kosten des Verfahrens auferlegen, würde ihn das wirtschaftlich ruinieren. Dey war Gehilfe eines Staatsverbrechens, daher trage der Staat die Verfahrenskosten, aber nicht die für Deys Anwalt. Dey könne nun innerhalb einer Woche Revision einlegen. Er müsse die Bewährungsauflagen zwei Jahre lang einhalten.
Letzteres vergaß die Richterin fast vorzutragen – spielt ja vermutlich keine Rolle.
So endete dieses Verfahren unaufgeregt. Für das Urteil war wieder viel Presse gekommen, aber leider keine Nebenkläger oder deren Verwandte. Dafür war die „Mahnwache“ diesmal sehr gut besucht. Im Gegensatz zum Beginn des Verfahrens im Herbst 2019 waren keine Neonazis gekommen.