Das Gericht lehnte den Antrag des Verteidigers, ein sozial-psychologisches Gutachten einzuholen, ab. Waterkamp hatte es damit begründet, dass D. zu Befehl und Gehorsam erzogen worden sei und ihn die Führung der zweiten Kompanie der Wachmannschaft besonders stark in Richtung „Geist der Kameradschaft“ beeinflusst habe. D. seien daher subjektiv keine anderen Handlungsoptionen sichtbar gewesen. Dass Gericht verlas eine ausführliche Begründung und befand, der Antrag beruhe nicht auf Tatsachen, sondern auf Schlussfolgerungen. Die Begründungen seien alle zu unbestimmt. Nachdem dies in vielen Einzelheiten belegt wurde, argumentierte das Gericht abschließend, dass Ds Jugend und sein Verhalten im KZ ausreichend im Verfahren thematisiert wurden. Auch wäre ein Gutachten, welches allgemeine Aussagen zum „Geist der Zeit“ (Zitat Waterkamp) usw. erbracht hätte, ungeeignet, da es um Ds Innenleben gehe.
Nun verlas der Nebenklageanwalt Daimagüler für sich und die Anwälte v. Münchhausen, Özata und noch einen weiteren Anwalt eine Erklärung, wonach sie der Teilentscheidung, auf die Anklage wegen versuchten Mordes zu verzichten, nicht zustimmen. Sie bezweifeln, dass diese Entscheidung wirklich prozessökonomisch nötig ist. Außerdem habe die Anerkennung der Nebenkläger eine geschichtliche Dimension. Die Nebenkläger waren schon durch die Aufnahme im KZ Stutthof lebensgefährlich bedroht. Und auch wenn die Nebenkläger dann in ein Außenlager kamen, sei dies tateinheitlich zu werten. Und auch die Situation bei der Räumung des KZ sei – zum Beispiel wegen der Kälte – als bedingter Mordvorsatz zu werten. Hier hakte der Staatsanwalt Mahnke ein. Es sei das Recht der Nebenkläger, nicht zurückzutreten, allerdings sei die Räumung des KZ schon immer von der Anklage ausgenommen worden. Anschließend erklärten einige Anwälte (Niwinski, Feld, Rückel) für ihre Mandant*innen die Akzeptanz des staatsanwaltlichen Vorgehens. So sei z.B. eine Mandantin des RA Rückel mit 91 Jahren nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als Zeugin in der Erinnerungsarbeit fortzusetzen und daher könne sie nicht per Video befragt werden. Es sei ein Fortschritt, dass die Staatsanwaltschaft offiziell eingeräumt habe, dass die Justiz hier über lange Zeit versäumt habe, Straftaten zu ahnden. RA Daimagüler erklärte noch einmal, es sei falsch, die Nebenkläger zu „Zaungästen“ der Verhandlung zu machen. Richter Meier-Göring hielt es für zwingend, die Lebensläufe der Nebenkläger festzuhalten, dies sei in den Verfahren in Lüneburg und Münster fälschlich nicht erfolgt.
Meier-Göring verlas nun einige Dokumente von Zeug*innen bzw. wies auf den Leseordner hin, der weitere Dokumente enthält. Ein Nebenkläger erlebte, dass seine Schwester und Mutter bei einem Stopp des Transportes in Stutthof den Transport verlassen mussten und später ermordet wurden. Ein heute in Florida lebender Nebenkläger erfuhr im DP-Lager Landsberg von einem Stutthof-Häftling, dass sein Vater dort im Oktober 1944 ermordet wurde. Zwei Nebenklägerinnen leben heute in Litauen und legten Dokumente vom Tod von Verwandten in Stutthof vor. Viele derartige Dokumente seinen im Leseordner einsehbar. Zu zwei Nebenklägern konnte noch kein Kontakt hergestellt werden und somit muss am Montag, den 6. Juli geklärt werden, ob sie auf ihren Status als Nebenkläger*innen verzichten.