„Auschwitz-Komitee in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“
§ 1 Name
Die Vereinigung trägt den Namen
„Auschwitz-Komitee in der Bundesrepublik Deutschland“ .
Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach in ihrem Namen den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz der Vereinigung ist Hamburg.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der Vereinigung können sein: Ehemalige Auschwitz-Häftlinge, ihre Angehörigen, Angehörige der ermordeten Häftlinge und diejenigen Personen und Vereinigungen, die sich dem Vermächtnis der Häftlinge und der Toten von Auschwitz verpflichtet fühlen.
§ 3 Zweck
Der Zweck der Vereinigung besteht in der Aufklärung über das Vermächtnis der in Auschwitz Ermordeten durch Förderung der Erwachsenenbildung, der Völkerverständigung und der Jugendbildung. Sie klärt auf über die Verbrechen der Faschisten im KZ Auschwitz, über die Verbrechen des Faschismus überhaupt und die Ursachen des Faschismus. Sie trägt bei zur Bekämpfung der menschenfeindlichen Ideologie und Praxis des Faschismus und zur Verteidigung demokratischer Rechte und Freiheiten der Menschen. Sie steht in der Tradition des antifaschistischen Widerstandes 1933 – 1945.
Die Vereinigung trägt durch Bildungsmaßnahmen wie Seminare und Diskussionsveranstaltungen wie durch Erklärungen und Stellungnahmen und andere herkömmliche Formen der Aufklärung dazu bei, Erwachsene und insbesondere jugendliche dazu zu gewinnen, daß Vorurteile gegenüber anderen Völkern abgebaut, der Wille zum Frieden gefördert und die Bereitschaft, gegen den Neofaschismus einzutreten gestärkt wird.
Die Vereinigung ist überparteilich.
§ 4 Organisation
Die Organe des „Auschwitz-Komitees in der Bundesrepublik Deutschland“ sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, erörtert die vom Vorstand veranlagten und geplanten Vorhaben, beschließt den Haushaltsplan und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern 14 Tage vor dem anberaumten Termin brieflich mitzuteilen und Anträge der Mitglieder sollen eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
§ 7
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Er führt zwischen den Mitgliederversammlungen die Geschäfte und informiert sowohl die Mitglieder als auch die Öffentlichkeit über die Haltung der Vereinigung zu den sich aus der Satzung ergebenden Fragen und Aufgaben.
§ 8
Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahmen von Mitgliedern. Seine Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 9
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern und wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Kassierer. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind entweder der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Kassierer/in.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
§ 10
Ein Mitglied kann jederzeit aus der Vereinigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der/die Betroffene die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung anrufen.
§ 11 Finanzmittel
Die Aufbringung der Mittel für die Vereinigung erfolgt durch Spenden und Sammlungen.
Das Auschwitz-Komitee in der Bundesrepublik Deutschland e.V. dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Auschwitz- Komitee in der Bundesrepublik Deutschland e.V. verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und unterhält keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stiftung Auschwitz-Komitee (Stiftung des bürgerlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 28. Juni 1986
Geändert am 04. September 2011